Kanzlei-Newsletter vom 22. Dezember 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesen für uns alle herausfordernden Zeiten ist es wichtig, informiert zu sein.

Gerne stellen wir Ihnen mit unserem Dezember-Kanzlei-Newsletter aktuelle Informationen und Tipps zu Steuerthemen zur Verfügung.

„Kurz bevor die Sonne aufgeht, ist die Nacht am Dunkelsten.“

Selma Lagerlöf (1858 – 1940), Selma Ottilia Lovisa Lagerlöf, schwedische Schriftstellerin und Kinderbuchautorin, Nobelpreisträgerin für Literatur 1909

Wir wünschen Ihnen von Herzen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!
Bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen

PhDr. UWE H. VOLKMANN LL.M. • JAN HOFMANN • JENNY HÖHNE-VOLKMANN
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater

 

Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am 09.12.2020 auf Antrag der CDU/CSU und SPD eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes.
  

Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sieausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen.

Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. “Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt”, heißt es in dem Änderungsantrag.

Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.

Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen

 

Solidaritätszuschlag wird größtenteils abgeschafft

 
Bis 61.717 Euro Jahreseinkommen: 2021 kein Soli mehr

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig kein Soli mehr fällig.

Davon profitieren rund 90 Prozent der Steuerzahler.

Kontinuierlicher Anstieg
Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die so genannte Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro.
Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen.
Er beträgt 5,5 Prozent der Körper- oder Einkommenssteuer.

Der ledige Arbeitnehmer: Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als 73.874 Euro brutto verdienen, zahlen nach Scholz‘ Plan ab 2021 keinen Soli mehr.
Bis zu einem Einkommen von 109.451 Euro zahlen sie einen Teil, wer mehr verdient muss genauso tief in die Tasche greifen wie bisher.

Die Familie mit Alleinverdiener: Eine Familie mit zwei Kindern, in der nur ein Elternteil arbeitet, zahlt bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro gar keinen Soli. Bis 221.375 Euro fällt zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag.

Der selbstständige Handwerker: Nach Rechnung des Ministeriums sind auch 88 Prozent der zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden vom Soli befreit. Das sind zum Beispiel selbstständige Handwerker. Weitere 6,8 Prozent müssen zumindest nicht mehr die volle Summe zahlen.

Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
Wie viel man spart: Die Ersparnis lässt sich leicht auf dem Gehaltszettel ablesen, denn der Solidaritätszuschlag wird dort gesondert ausgewiesen. Das Ifo-Institut hat für die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ ermittelt, dass sich mit der Neuregelung bis zu 1800 Euro Steuern sparen lassen. Am meisten sparen demnach Alleinverdiener-Ehepaare mit Kindern.

Achtung bei Steuerklassenkombination III/V

Bei Arbeitnehmer-Ehepaaren kann es im Bereich des Solidaritätszuschlags gerade bei bestimmten Fallkonstellationen mit der Steuerklassenkombination III/V ab 2021 zu verhältnismäßig hohen Vorauszahlungen kommen.
Ähnliches gilt später bei der Steuererklärung. Dies liegt daran, dass sich die neuen Freigrenzen z. B. bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V schon bis zu 33.912 Euro jährlich bei Steuerklasse III und bis zu 16.956 Euro jährlich bei Steuerklasse V auswirken. Dagegen wird bei der Veranlagung und damit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung „nur die eine“ Freigrenze in Höhe von 33.912 Euro berücksichtigt.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!

DR. UWE VOLKMANN

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
volkmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

Jan Hofmann

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
hofmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

JENNY HÖHNE-VOLKMANN

Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin & Partnerin
hoehne@volkmann-steuerberater.de

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