Sehr geehrte Damen und Herren,
wir steuern mit großen Schritten auf den Frühling zu.
Corona stellt uns immer wieder vor viele neue Fragen.
Gerne stellen wir Ihnen mit unserem April-Kanzlei-Newsletter aktuelle Informationen und Tipps zu Steuerthemen zur Verfügung, um zu aktuellen Themen Klarheit zu erlangen.
Mit besten Grüßen
PhDr. UWE H. VOLKMANN • JAN HOFMANN • JENNY HÖHNE-VOLKMANN
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater
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Es gibt ab dem 1.7.2021 keine Lieferschwelle in der bisher bekannten Höhe mehr. Es kommt lediglich eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 UStG) zur Anwendung, die zusammen mit der bisher schon bekannten Bagatellgrenze für die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen („TRFE-Leistungen“) an Nichtunternehmer i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG gilt. Die Umsatzschwelle gilt nicht pro Land, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze.
Während bei der bisherigen Versandhandelsregelung der leistende Unternehmer unter den Bedingungen des § 3c UStG sich in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, wird jetzt wahlweise die bisher nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Leistungen erweitert – dann als „One-Stop-Shop-Regelung“ (OSS-Regelung).
Hinweis: Unternehmer können sich seit dem 1.4.2021 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern für die neue One-Stop-Shop-Regelung registrieren lassen. Unternehmer, die schon für das Vorgängerverfahren der Mini-One-Stop-Shop-Regelung registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung One-Stop-Shop (EU-Regelung) teil. Andere Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim BZSt beantragen. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen USt-IdNr. beantragt werden.
Insgesamt lassen sich die neuen Regelungen in verschiedene Kategorien unterteilen:
- Völlig neue Regelungen für die Verkäufe in andere Mitgliedstaaten an Leistungsempfänger, die ohne gültige USt-IdNr. auftreten – Neufassung des § 3c UStG, von den „Versandhandelslieferungen“ zu den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen
- Aufnahme neuer Vorschriften in § 3c UStG für Lieferungen, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die Europäische Union eingeführt werden
- Regelungen zu einem „fiktiven Reihengeschäft“, wenn Gegenstände unter Einbeziehung einer elektronischen Plattform geliefert werden
- verschiedener Möglichkeiten der zentralen Erfassung von Umsätzen in anderen Mitgliedstaaten über einen One-Stop-Shop
- Vereinfachtes Einfuhrverfahren bei gleichzeitigem Wegfall der bisherigen Befreiung für Waren bis zu einem Wert von 22 EUR
Sollte einer der o.g. Fälle auf Sie zutreffen, kommen Sie bitte auf uns zu, damit wir Sie einzelfallbezogen beraten können.
Wichtig:
- Von entscheidender Bedeutung – insbesondere für deutsche Unternehmer – sind die Veränderungen bei dem innergemeinschaftlichen Fernverkauf. Unternehmer, die Waren in andere Mitgliedstaaten an Abnehmer verkaufen, die keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen müssen und die bisher wegen der hohen Lieferschwellen (mindestens 35.000 EUR pro Land) sich nicht um die Umsatzsteuerkonsequenzen in den anderen Mitgliedstaaten kümmern mussten, müssen sich jetzt intensiv mit den neuen Regelungen auseinandersetzen
- Für die Prüfung der Umsatzschwelle von 10.000 EUR werden nicht erst die Umsätze ab dem 1.7.2021 herangezogen. Hat ein Unternehmer in 2020 oder schon im ersten Halbjahr 2021 Waren in andere Mitgliedstaaten an Abnehmer i. S. d. § 3c Abs. 1 UStG für mehr als 10.000 EUR (in die Prüfung dieser Umsatzschwelle sind auch die TRFE-Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG mit einzubeziehen) – in der Summe aller Mitgliedstaaten – geliefert, unterliegen alle Lieferungen ab dem 1.7.2021 der Ortsbestimmung des § 3c Abs. 1 UStG, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStAE).
- Der Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1c Satz 1 UStG das Kalendervierteljahr, die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch abzugeben und die Zahlung bis zu dieser Frist zu leisten
- Bei dem One-Stop-Shop gilt nur ein „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Wenn dieses Verfahren gewählt wird, muss es für alle in diesem Verfahren erfassbaren Umsätze und für alle Mitgliedstaaten angewendet werden. Kleinere Unternehmen werden in der Praxis nicht an der Teilnahme an diesem Verfahren vorbeikommen, da sie sich ansonsten in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zur Umsatzsteuer erfassen lassen müssten
- Werden erstmals solche Umsätze ausgeführt oder die Umsatzgrenze (10.000 EUR) überschritten, muss die Anmeldung bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgen
- Keine Antworten geben die Neuregelungen auf die heute üblichen Verkäufe über große Online-Marktplätze, die zur zeitnahen Versorgung Zentrallager in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalten und Waren der einzelnen Unternehmer zwischen diesen Lagern umlagern. Hier bleibt es bei der zwingenden Veranlagung der Unternehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten. Eine Einbeziehung des innergemeinschaftlichen Verbringens in die Besteuerung über den One-Stop-Shop ist genauso wenig möglich wie die Lieferung aus einem solchen Warenlager an einen Nichtunternehmer in diesem Mitgliedstaat.
Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/Umsetzung-der-zweiten-Stufe-des-Mehrwertsteuer-Digitalpakets_164_540284.html?ecmId=32262&ecmUid=4116018&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2021-04-13%2FTop-News-Umsetzung-der-zweiten-Stufe-des-Mehrwertsteuer-Digitalpakets
Haufe.de (Prof. Dr. Rolf-R. Radeisen)