Kunden im Ausland? Worauf muss ich achten, wenn Rechnungen ins Ausland gestellt werden?
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Wichtig: Für die Leistungserbringung an Privatpersonen gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Information sind.
Seit 1. Januar 2010 gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat.
Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt die sogenannte Reverse-charge-Regelung. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.
Abrechnung in die EU: Wer über eine Leistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im EU-Ausland steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:
- Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
- Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
- Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Die verpflichtende Formulierung hierfür lautet: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Drittland: Sitzt der Leistungsempfänger im Drittland, ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Teilweise wird jedoch eine vom Verfahren her der Reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis auch von manchen Drittländern angewandt. So ist zum Beispiel auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger Steuerschuldner für die meisten der an ihn von ausländischen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen (sogenannte Bezugsteuer).
Ebenso ist zu beachten, dass der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst wird, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den USA auf Bundesebene). Ein Blick ins jeweilige nationale Recht gibt Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben.
Abrechnungen ins Drittland: Werden entsprechende Leistungen an einen im Drittland ansässigen Kunden berechnet, richtet sich die Rechnungsstellung formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel „nicht im Inland steuerbare Leistung“.
Umsatzsteuervoranmeldung: Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden. Für die Umsatzsteuervoranmeldung 2022 gilt folgende Differenzierung: Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, müssen in die Zeile 50, Kennziffer 21 (nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG). Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile 51, Kennziffer 45 (übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)).
Zusammenfassende Meldung Zur Überprüfung, ob bei in die EU erbrachten Leistungen auf der Seite des Leistungsempfängers der steuerfreien Abrechnung eine Versteuerung des Leistungsbezugs gegenübersteht, sind Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Hierunter fallen nahezu alle innergemeinschaftlichen Leistungen.
Während sich seit 1. Juli 2010 der bisherige quartalsweise Meldezeitraum für Lieferungen auf monatliche Meldungen verkürzt hat, ist dies für Leistungen nicht der Fall. Die Meldung für Leistungen kann weiterhin quartalsweise abgegeben werden, und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Leistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies jedoch (freiwillig) tun.
Ausnahmen vom o.g. Grundprinzip gelten u.a. für Grundstücksleistungen, Veranstaltungsleistungen, Restaurant- und Verpflegungsleistungen, Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln, Personenbeförderungen, Rein im Drittland abgewickelte Güterbeförderungen bzw. Arbeiten und Begutachtungen beweglicher |