Die Förderhilfen des Bundes und der Länder angesichts der Coronakrise sind weiterhin in aller Munde. Doch was passiert, wenn die Fördervoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen? Wann liegt Subventionsbetrug vor? Was sind mögliche Folgen?
Vorab: Subventionsbetrug i.S.d. §264 StGB werden in der Regel noch härter geahndet, als die Steuerhinterziehung, selbst bei im Umfang kleineren Vergehen.
Für die Corona Soforthilfe war eine existensbedrohende Wirtschaftslage in Form eines Liquiditätsengpasses Voraussetzung für die Gewährung. D.h. die Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten, konnten die laufenden Fixkosten (Miete, Leasing, Kredite) nicht decken.
Bundeslandabhängig wird zudem teilweise noch die Kompensation von Umsatzausfällen sowie ein fiktiver Unternehmerlohn angerechnet (in NRW darf ein pauschaler Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten / (fiktiven) Unternehmerlohn angesetzt werden).
Darüber hinausgehende erhaltene Fördermittel müssen nach Berechnung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zurückerstattet werden. Das Abrechnungsverfahren wird jedoch derzeit noch überarbeitet und wurde daher zunächst angehalten.
Strafrechtlich handelt es sich bei der Beantragung der Soforthilfe um Subventionsbetrug, wenn
- Vorsatz vorliegt d.h. Angaben wurden bewusst falsch gemacht (z.B. Anzahl der Beschäftigten wurden falsch angegeben)
- Leichtfertigkeit vorliegt, d.h. der Antrag wurde durch grobe Unachtsamkeit falsch ausgefüllt und dies hätte nach individuellen Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar sein müssen
Sofern im Zeitpunkt der Antragstellung davon auszugehen war, dass Förderbedarf besteht und die Angaben die Lage zutreffend bescheiben, werden weder einfach fahrlässige Fehler noch Unklarheiten in den FAQs zu Lasten des Antragstellers ausgelegt.
Eine abschließende strafrechtliche Wertung des Einzelfalls dürfen wir nicht vornehmen, wir empfehlen Ihnen jedoch bei Erhalt der E-Mail bzgl. des überarbeiteten Rückmeldeverfahrens genauestens zu überprüfen, ob eine Überzahlung von Fördermitteln vorliegt und den Betrag zurückzuzahlen.
Es ist davon auszugehen, dass gesondere Prüfungskommissionen die Anträge überprüfen.
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