Kontinuierlicher Anstieg Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die so genannte Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen. Er beträgt 5,5 Prozent der Körper- oder Einkommenssteuer.
Der ledige Arbeitnehmer: Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als 73.874 Euro brutto verdienen, zahlen nach Scholz‘ Plan ab 2021 keinen Soli mehr. Bis zu einem Einkommen von 109.451 Euro zahlen sie einen Teil, wer mehr verdient muss genauso tief in die Tasche greifen wie bisher.
Die Familie mit Alleinverdiener: Eine Familie mit zwei Kindern, in der nur ein Elternteil arbeitet, zahlt bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro gar keinen Soli. Bis 221.375 Euro fällt zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag.
Der selbstständige Handwerker: Nach Rechnung des Ministeriums sind auch 88 Prozent der zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden vom Soli befreit. Das sind zum Beispiel selbstständige Handwerker. Weitere 6,8 Prozent müssen zumindest nicht mehr die volle Summe zahlen.
Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Wie viel man spart: Die Ersparnis lässt sich leicht auf dem Gehaltszettel ablesen, denn der Solidaritätszuschlag wird dort gesondert ausgewiesen. Das Ifo-Institut hat für die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ ermittelt, dass sich mit der Neuregelung bis zu 1800 Euro Steuern sparen lassen. Am meisten sparen demnach Alleinverdiener-Ehepaare mit Kindern.
Achtung bei Steuerklassenkombination III/V
Bei Arbeitnehmer-Ehepaaren kann es im Bereich des Solidaritätszuschlags gerade bei bestimmten Fallkonstellationen mit der Steuerklassenkombination III/V ab 2021 zu verhältnismäßig hohen Vorauszahlungen kommen. Ähnliches gilt später bei der Steuererklärung. Dies liegt daran, dass sich die neuen Freigrenzen z. B. bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V schon bis zu 33.912 Euro jährlich bei Steuerklasse III und bis zu 16.956 Euro jährlich bei Steuerklasse V auswirken. Dagegen wird bei der Veranlagung und damit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung „nur die eine“ Freigrenze in Höhe von 33.912 Euro berücksichtigt. |