Kanzlei-Newsletter vom 22. Oktober 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

das vierte Quartal dieses Jahres hat mit großen Schritten begonnen, der Herbst verwöhnt uns aktuell noch mit einigen schönen Tagen.

Gerne stellen wir Ihnen mit unserem Herbst-Kanzlei-Newsletter aktuelle Informationen und Tipps zu Steuerthemen zur Verfügung, um zu aktuellen Themen Klarheit zu erlangen.

Mit besten Grüßen

PhDr. UWE H. VOLKMANN • JAN HOFMANN • JENNY HÖHNE-VOLKMANN
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater

 

1. Existenzgründung leicht(er) gemacht

 Die Zahl der Existenzgründungen ist im Vergleich zum Vorjahr um 11 % zurückgegangen.

Die Gründung einer Firma im Vollerwerb während der Corona-Pandemie hat sicherlich seinen Beitrag dazu geleistet, dass der Schritt ins Ungewisse für viele noch risikoreicher erscheint.

Viele GründerInnen kritisieren aber auch die Rahmenbedingungen, gesetzliche Vorgaben, steuerliche Belastung und den hohen bürokratischen Aufwand.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wird nun jedoch die Online-Gründung der GmbH möglich sein!

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen.
Ferner soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notare ermöglicht werden, wodurch auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden können.

Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren ist von der Beibehaltung der hohen Standards notarieller Beurkundungsverfahren geleitet.

Meines Erachtens sollte das Gründen und der Mut seitens der Regierung belohnt und die Menschen mit Ideen gefördert werden, denn Unternehmer schaffen Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum.

 

2. Die 6-% Verzinsung auf Steuererstattungen/-nachzahlungen sind verfassungswidrig

Mit Beschluss v. 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter dürfen das Gesetz nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden.

Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.7.2022.

Was bedeutes dies für die Praxis?

Erstens geht es ausdrücklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen und auch nicht um Prozesszinsen.

Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solch anderer Zinsen werden die Finanzämter – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen.

Im Ergebnis müssen diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.

Und zweitens nur um die gesetzliche 6 %-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für die Zeit ab 2019. Für die Zeit bis dahin hat das BVerfG das Gesetz ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt.

Mit anderen Worten: Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als endgültig anzusehen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, ist damit jetzt Schluss:

Achtung: Das heisst, alle Bescheide ab 1.1.2019 werden vorläufig mit 0% verzinst und nach der Neuregulung 2022 müssen Steuerpflichtige die Zins-Beträge nachentrichten.

  

Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – ggf. rückwirkend – anwenden kann.

Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen.

 

3. Was ist überhaupt… „Vorläufigkeit“ in einem Steuerbescheid

Aktuell enthalten Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk für die Rentenbesteuerung.

Werden Renten aktuell doppelt besteuert oder nicht? 

Mit dieser Frage mussten sich Anfang Mai 2021 die Richter des Bundesfinanzhofes beschäftigten. Jedoch forderten die Richter eine Änderung der aktuellen Rentenbesteuerung. Denn durch die Übergangsregelungen droht vor allem künftigen Rentnern eine doppelte Besteuerung ihrer Rente. Aufgrund dessen wurde nun der offizielle Vorläufigkeitskatalog des Bundesministeriums für Finanzen angepasst.

Doch was ist ein Vorläufigkeitsvermerk?

Den Vermerk finden Sie zu Beginn Ihres Steuerbescheides. Er lautet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“. Da er nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern nur gewisse Punkte des Bescheides betrifft, wird die Begründung nach der Steuerberechnung nochmals aufgelistet.
In allen anderen Punkten hat der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist von 4 Wochen Bestandskraft.
Vorteil: Man muss diesbezüglich keinen Einspruch einlegen, der Steuerbescheid bleibt diesbezüglich für Änderungen (z.B. vorteilhaftes Gerichtsurteil für den Steuerpflichtigen) offen.

Im Falle eines positiven Urteils der Verfassungsrichter bzgl. der o.g. Rentenbesteuerung, können sich Rentner darauf berufen, ohne zuvor einen Einspruch gegen den Bescheid eingelegt zu haben.

Achtung: Davon betroffen sind aber nur Bescheide, die ab dem 30.08.2021 ergehen und den Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

 

4. Veranstaltungstipp

Unternehmer:Innen – TUN

Dieser Workshop ist für alle Unternehmer:Innen & Selbstständige die sich weniger Chaos im Kopf und mehr Freude am t.u.n. wünschen!

Weitere Informationen finden Sie HIER!

Wann?
Di. 26. Oktober 2021
18:00 Uhr – 20:00 Uhr MESZ

Wo?
Mathias-Brüggen-Straße 41
50827 Köln

 
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!

DR. UWE VOLKMANN

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
volkmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

Jan Hofmann

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
hofmann@volkmann-steuerberater.de

 

 

JENNY HÖHNE-VOLKMANN

Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin & Partnerin
hoehne@volkmann-steuerberater.de

 
 
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