2. Die 6-% Verzinsung auf Steuererstattungen/-nachzahlungen sind verfassungswidrig
Mit Beschluss v. 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt. Die Finanzämter dürfen das Gesetz nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden.
Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis zum 31.7.2022.
Was bedeutes dies für die Praxis?
Erstens geht es ausdrücklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen und auch nicht um Prozesszinsen.
Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solch anderer Zinsen werden die Finanzämter – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen.
Im Ergebnis müssen diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.
Und zweitens nur um die gesetzliche 6 %-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für die Zeit ab 2019. Für die Zeit bis dahin hat das BVerfG das Gesetz ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt.
Mit anderen Worten: Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorläufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als endgültig anzusehen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, ist damit jetzt Schluss:
Achtung: Das heisst, alle Bescheide ab 1.1.2019 werden vorläufig mit 0% verzinst und nach der Neuregulung 2022 müssen Steuerpflichtige die Zins-Beträge nachentrichten.
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