Gezahlte Versicherungsbeiträge mindern als sog. Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) das zu versteuernde Einkommen. Erstattungen der Krankenversicherung kürzen hingegen wieder die Sonderausgaben. Da dem Finanzamt erstattete Beiträge im elektronischen Austausch übermittelt werden, wurden die Vorsorgeaufwendungen häufig zu Ungunsten aufgrund von Erstattungen pauschal gemindert. Der BFH (Bundesfinanzhof) traf mit Urteil v. 6.5.2020 jedoch folgende Abgrenzung zu Bonuszahlungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten, was bedeutet: - Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen (Basisschutz) werden von den Versicherungen übernommen, dies führt zu keiner „echten“ wirtschaftlichen Entlastung, da dem Versicherten kein Aufwand entstanden ist. Diese Erstattungen mindert daher die Sonderausgaben.
- Vorsorgeuntersuchungen, die über den Basisschutz hinausgehen (professionelle Zahnreinigung, Haut-Check) und vom Versicherten geleistet werden, können durch Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten übernommen werden. Dies ist eine Versicherungsleistung und keine Rückerstattung, sodass die Erstattung die Sonderausgaben nicht mindern darf. Selbst dann nicht, wenn der Bonus höher als die tatsächlichen Kosten war!
- Auch weitere gesundheitsfördernde Aufwendungen (Fitnessstudio, Yogakurs), die vom Versicherten getragen werden und anschließend bezuschusst werden mindern die Sonderausgaben nicht!
- hingegen, die für reines gesundheitsbewusstes Verhalten (BMI, Nichtrauchen) gezahlt werden, stehen keinem finanziellen Aufwand gegenüber und mindern daher die Sonderausgaben.
Fazit: Es muss ein echter finanzieller Aufwand entstanden sein, der von der Krankenkasse bezuschusst wird, ein genauer Kostennachweis (wie bisher vom Finanzamt verlangt) muss jedoch nicht vorhanden sein. |
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