Kanzlei-Newsletter vom 28. September 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Herbst ist da und Zeit für unseren September-Kanzlei-Newsletter mit aktuellen Informationen und Tipps zu Steuerthemen.

Viel Freude beim Lesen!

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

PhDr. UWE H. VOLKMANN • JAN HOFMANN • JENNY HÖHNE-VOLKMANN
Diplom-Finanzwirte und Steuerberater

Betriebliches Gold – lohnt sich das? 

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase suchen viele nach alternativen Anlagemöglichkeiten.
GOLD ist In aller Munde. Wird vom Betriebskonto des Einzelunternehmers physisches Gold (Barrengold) gekauft, stellt sich die Frage, ob dies überhaupt als Betriebsvermögen aktiviert werden kann, d.h. Teil des Betriebsvermögens wird.

Ein kleiner Exkurs – Betriebsvermögen
  • notwendiges Betriebsvermögen:  ausschließlich + unmittelbar für den Betrieb genutzt oder zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt
  • gewillkürtes Betriebsvermögen: objektiv geeignet und durch Zuordnung durch den Unternehmer dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern (Nutzung zwischen 10 – 50 % betrieblich)
  • Privatvermögen: betriebliche Nutzung < 10 % 
Barrengold kommt nach einer älteren Entscheidung des BFH (Bundesfinanzhof) für Betriebe nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht, die kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind (BFH, Urteil v. 18.12.1996, XI R 52/95). Beispiele: Gartenbauunternehmer, welcher Barrengold als Liquiditätsreserve für Investitionen im Frühjahr erwarb oder Feingoldvorräte eines Zahnarztes.

Ist der Betrieb jedoch so aufgestellt, dass das Gold objektiv geeignet ist, den Betrieb zu fördern (z.B. als Kreditgrundlage oder Liquiditätsreserve), kann es als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden ausgewiesen zu werden. Es stellt dann sogenanntes nicht abnutzbares Anlagevermögen dar.
Das Gold muss anschließend zu jedem Bilanzstichtag bewertet werden und die Goldpreisentwicklung ist durchaus wechselhaft. Fällt der sogenannte Teilwert (= der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs i.R.d. Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde) unter die Anschaffungskosten, kann eine aufwandswirksame Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Maßgebend ist der Börsenkurs am Bilanzstichtag (Urteil v. 3.6.2020, 5 K 20/19).

Andererseits ist nach einer Teilwertabschreibung zwingend eine gewinnerhöhende Wertaufholung geboten (d.h. Ertrag), wenn der Goldpreis wieder angestiegen ist. Auch in diesem Fall ist nach Ansicht des FG Hamburg auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag abzustellen. Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die rechtlichen Entwicklungen sind daher zu beobachten.

Homeoffice – Sinn oder Unsinn

Erste Stimmen zur aktuellen Situation. 
Wie zufrieden oder unzufrieden sind ArbeitnehmerInnen mit der aktuellen Post-Corona-Situation in Ihrem Homeoffice?

Zufriedenheit:
39 Prozent        sehr zufrieden
42 Prozent        eher zufrieden
19 Prozent        eher oder ganz unzufrieden
Quelle: bidt, Bayerisches Forschungsinstitut für Digitale Transformation, im Juni 2020

27 Prozent        sehr zufrieden
47 Prozent        zufrieden
21 Prozent        eher zufrieden
5   Prozent        unzufrieden oder ganz unzufrieden
Quelle: Ad-Hoc-Studie der TH Köln

Stress:
Regelmäßig gestresst waren vor der Pandemie 21 Prozent der Beschäftigten, während der Corona-Krise nur 15 Prozent. Der Anteil der Erwerbstätigen, die nie oder nur gelegentlich gestresst waren, stieg von 48 auf 57 Prozent. Eine durchweg positive Entwicklung.

Produktivität:
56 Prozent derer, die mittlerweile regelmäßig zu Hause arbeiten, sagen außerdem, sie seien dort produktiver als im Büro. Auch in Bezug auf die subjektive Produktivität der ArbeitnehmerInnen ist eine positive Tendenz erkennbar.

Meistgenannten Gründe für die hohe Zufriedenheit:
  • positive Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit 
  • die Möglichkeit zum ungestörten Arbeiten 
  • Zeitgewinn aufgrund des Wegfalls der Arbeitsweges 
  • bessere Verteilung der Arbeitszeit über den Tag 
  • dadurch bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf 

Meistgenannte negative Aspekte:
  • fehlender persönlicher Austausch mit den Kollegen 
  • Belastung durch Einsamkeit + soziale Isolation 
  • depressiver Symptome 
  • fehlende klare Trennung zwischen Beruf und Freizeit durch die unüblichen Arbeitszeiten

Der ganz überwiegende Teil der Befragten (DAK, Uni Konstanz, bidt) möchte  trotz der negativ erlebten Wirkungen auch nach der Krise die Arbeit im Homeoffice in begrenztem Rahmen fortsetzen, da die als erfolgreich empfundene Leistungserbringung für die Zufriedenheit im Homeoffice ausschlaggebender als die soziale Nähe zu den Kolleginnen und Kollegen. (FIT Mai)

Dieses spannende Thema werde wir weiter beobachten und auch in Zukunft in unseren Kanzlei-Newslettern zur Diskussion stellen. Hier freuen wir uns auch auf Ihre Erfahrungsberichte.
 
Quellen: https://www.haufe.de/personal/hrmanagement/Culture-beats-Homeoffice-_80_525082.html?ecmId=31116&ecmUid=4116018&chorid=00511427&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FPersonal%2F50%2F00511427%2F2020-09-15%2FTop-News-Culture-beats-Homeoffice-
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/homeoffice-studie-101.html
 

Gesundheitsbewusstes Verhalten

Das zahlt sich auch steuerlich aus! 
Gezahlte Versicherungsbeiträge mindern als sog. Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) das zu versteuernde Einkommen. Erstattungen der Krankenversicherung kürzen hingegen wieder die Sonderausgaben. Da dem Finanzamt erstattete Beiträge im elektronischen Austausch übermittelt werden, wurden die Vorsorgeaufwendungen häufig zu Ungunsten aufgrund von Erstattungen pauschal gemindert.
 
Der BFH (Bundesfinanzhof) traf mit Urteil v. 6.5.2020 jedoch folgende Abgrenzung zu Bonuszahlungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten, was bedeutet:
 
  1. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen (Basisschutz) werden von den Versicherungen übernommen, dies führt zu keiner „echten“ wirtschaftlichen Entlastung, da dem Versicherten kein Aufwand entstanden ist. Diese Erstattungen mindert daher die Sonderausgaben.
  2. Vorsorgeuntersuchungen, die über den Basisschutz hinausgehen (professionelle Zahnreinigung, Haut-Check) und vom Versicherten geleistet werden, können durch Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten übernommen werden. Dies ist eine Versicherungsleistung und keine Rückerstattung, sodass die Erstattung die Sonderausgaben nicht mindern darf. Selbst dann nicht, wenn der Bonus höher als die tatsächlichen Kosten war!
  3. Auch weitere gesundheitsfördernde Aufwendungen (Fitnessstudio, Yogakurs), die vom Versicherten getragen werden und anschließend bezuschusst werden mindern die Sonderausgaben nicht! 
  4. hingegen, die für reines gesundheitsbewusstes Verhalten (BMI, Nichtrauchen) gezahlt werden, stehen keinem finanziellen Aufwand gegenüber und mindern daher die Sonderausgaben.
 
Fazit: Es muss ein echter finanzieller Aufwand entstanden sein, der von der Krankenkasse bezuschusst wird, ein genauer Kostennachweis (wie bisher vom Finanzamt verlangt) muss jedoch nicht vorhanden sein.

Wir sind gerne für Sie da!

DR. UWE VOLKMANN

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
volkmann@volkmann-steuerberater.de

 

Jan Hofmann

Diplom-Finanzwirt, Steuerberater & Partner
hofmann@volkmann-steuerberater.de

 

JENNY HÖHNE-VOLKMANN

Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin & Partnerin
hoehne@volkmann-steuerberater.de

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